Haushaltshilfe steuerlich absetzbar
Rechtslage seit 01.01.2009:
Kosten für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen gem. 35a EStG werden steuerlich einheitlich mit 20 % der Aufwendungen und bis zu einem Jahresbetrag von 4.000,– € gefördert:
Die beiden Pflegepauschbeträge nach § 33a Abs. 3 EStG entfallen und werden in § 35a EStG einbezogen. Damit kann die Steuerermäßigung auch in Anspruch genommen werden für
die Inanspruchnahme von Pflege-und Betreuungsleistungen
Hauhaltsnahe Dienstleistungen